Neuigkeiten zur Air Berlin Insolvenz

Neuigkeiten zur Air Berlin Insolvenz

Dezember 2, 2017 Arbeitsrecht 0

Am 15. August 2017 haben die Air Berlin PLC, die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG und die Air Berlin Technik GmbH Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gestellt. Mit Datum vom gleichen Tage hat das Amtsgericht Charlottenburg die Eigenverwaltung der Gesellschaften angeordnet und Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Zum 28.10.2017 wurde der Flugbetrieb der Air Berlin vollständig eingestellt. Am 01.11.2017 wurde dann das Insolvenzverfahren über die Air Berlin PLC und Luftverkehrs KG eröffnet. Teile der Air Berlin-Flugzeugflotte  hat die Lufthansa Group gekauft. Ein Großteil des Air Berlin Betriebs am Standort Tegel übernimmt die Fluggesellschaft Easyjet.

Hierbei stellt sich die Frage, wie es mit den Mitarbeitern der insolventen Air Berlin Gesellschaften weitergeht. Zwischenzeitlich hat ein Teil der Beschäftigten betriebsbedingte Kündigungen erhalten; gleichzeitig wurden die Mitarbeiter von der Arbeitsleistung freigestellt mit der Empfehlung, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.

Die Meldung bei der Agentur für Arbeit ist zunächst der völlig richtige Schritt, um keinen Rechtsverlust beim Bezug von Arbeitslosengeld zu erleiden. Weitergehend sollte aber auch jeder Beschäftigte individuell die Wirksamkeit seiner Kündigung überprüfen lassen und hierbei insbesondere einen Weiterbeschäftigungsanspruch gegenüber den Gesellschaften, welche Flotten- oder Betriebsteile der Air Berlin übernommen haben, nicht aus dem Blick verlieren. Unter Umständen handelt es sich um einen Teilbetriebsübergang, mit der rechtlichen Folge, dass der Betriebsübernehmer auch die Mitarbeiter der insolventen Airline zu übernehmen hat.

Hierbei ist allerdings Eile geboten, da die Unwirksamkeit einer Kündigung sowie der Anspruch auf Weiterbeschäftigung beim Betriebserwerber innerhalb einer Notfrist von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung gerichtlich geltend gemacht werden muss. Wer diese Frist versäumt, hat kaum noch eine Möglichkeit, gegen die Kündigung vorzugehen.

Lassen Sie von daher Ihre Kündigung, die Freistellungserklärung und sonstige Erklärungen des Arbeitgebers so früh wie möglich bei uns überprüfen und ziehen das Erheben einer Kündigungsschutzklage gegen die betriebsbedingte Kündigung zur Sicherung Ihrer Rechte ernsthaft in Betracht. Wir beraten Sie hierzu umfassend und kompetent und führen die Auseinandersetzung um eine Weiterbeschäftigung oder Abfindung.

 

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