Schadenersatz bei Eigenbedarfskündigung

Schadenersatz bei Eigenbedarfskündigung

23. Dezember 2017 Mietrecht Wohnraummietrecht 0

Das Wohnraummietrecht enthält zahlreiche Sondervorschriften zum Schutz der Mieter. Es soll der überragenden Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt des menschlichen Daseins Rechnung tragen. Allerdings müssen nach Vorgaben des Grundgesetzes Belange sowohl des Mieters als auch des Vermieters berücksichtigt werden.

So hat der Vermieter nur in engen Ausnahmefällen die Möglichkeit, ein Wohnraummietverhältnis ordentlich zu kündigen. Gemäß § 573 Abs.1 S.1 BGB benötigt er hierfür im Einzelfall ein berechtigtes Interesse. In der Praxis ist hierbei die Eigenbedarfskündigung von Relevanz.

Es ist für dem Mieter anfangs kaum objektiv überprüfbar, ob der geltend gemachte Eigenbedarf tatsächlich besteht. Der Nutzungswillen muss zunächst einmal durch den Vermieter plausibel und ausführlich dargelegt werden. Dies wird ihm in der Regel – gegebenenfalls nach anwaltlicher Unterstützung – gelingen.

Sollte der Eigenbedarf jedoch nur vorgetäuscht sein, führt er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 10.06.2015, VIII ZR 99/14) aufgrund des Rechtsmissbrauchs zum Schadenersatzanspruch des Mieters nach § 249 Abs.1 BGB. So kann er – sofern noch möglich – Wiedereinräumung verlangen. Finanzielle Schäden sind dem Mieter zu erstatten, so unter anderem: Umzugskosten, Renovierungskosten, Aufwendungen für verbrauchte Urlaubstage, Mehrkosten bei Anmietung einer gleichwertigen Wohnung, Rechtsanwaltsgebühren. Ansprüche können in der Regel noch innerhalb der Verjährungsfrist, also 3 Jahre rückwirkend ab Kenntnis, geltend gemacht werden.

Wendet der Vermieter ein, der Eigenbedarf sei nachträglich weggefallen, so sind an die Begründung nach des BGH (BGH Urteil vom 29.03.2017, VIII ZR 44/16) strenge Anforderungen zu stellen.

Wir stehen Ihnen sehr gern für eine fachkundige Einschätzung zur Verfügung, insofern Sie von einem solchen Fall betroffen sein sollten.

 

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