Darf der Arbeitgeber zuviel gezahlten Lohn zurückverlangen?

Darf der Arbeitgeber zuviel gezahlten Lohn zurückverlangen?

März 10, 2018 Uncategorized 0

Nicht selten geschieht es in der betrieblichen Praxis, dass der Arbeiter – zuweilen über Jahre – an den Arbeitnehmer ein höheres Entgelt zahlt, als ihm eigentlich zusteht. Die Gründe hierfür sind vielfältig: der Arbeitgeber legt versehentlich eine höhere wöchentliche Stundenzahl zugrunde als im Arbeitsvertrag geregelt oder der Arbeitnehmer wird fälschlicherweise in einer höheren Entgeltgruppe geführt. Bei ausgeschiedenen Mitarbeitern kann es auch zu einer Fortzahlung des Lohnes kommen, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Tatsächlich beschäftigen die Fälle von überzahltem Entgelt häufig die Arbeitsgerichte, welche sich dann mit verschiedenen Rechtsfragen auseinandersetzen und diese dann auch entscheiden müssen.

 

1. die Überzahlung

Erhält der Arbeitnehmer Zahlungen des Arbeitgebers, die ihm nach den arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen nicht zustehen, leistet der Arbeitgeber dieses Zahlungen ohne Rechtsgrund, so dass ihm gem. § 812 BGB grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch zusteht. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall zunächst grundsätzlich nicht das Recht, die rechtsgrundlos erbrachte Zahlung für sich zu beanspruchen.

2. die Rückforderung – brutto oder netto?

Fraglich und bisher höchstrichterlich ungeklärt ist, ob der Arbeitgeber in einem derartigen Fall die Brutto- oder Nettoüberzahlung vom Arbeitnehmer zurückverlangen darf. Geleistet hat der Arbeitgeber schließlich einen Bruttobetrag, wobei er den Nettobetrag an den Arbeitnehmer, die Lohnsteuer an das Finanzamt und die Sozialversicherungsabgaben an die Sozialkassen abgeführt hat. Erhalten hat der Arbeitnehmer hingegen allerdings nur den Nettobetrag, so dass es unbillige wäre, dem Arbeitnehmer die Rückzahlung der von ihm nicht erhaltenen Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgabe aufzubürden. Die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte teilen diese Auffassung überwiegend, so dass der Arbeitnehmer im Zweifel tatsächlich nur den erhaltenen Nettobetrag zu erstatten hat. Da der Arbeitgeber mit der Zahlung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge seiner eigenen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt und den Sozialkassen nachkam (§ 41 a EStG, §§ 28e und 28 h SGB IV) hat sich der Arbeitgeber wegen der Rückforderung der Steuer und der Sozialversicherungsabgaben an das Finanzamt und die Sozialkassen wenden.

 

3. die Entreicherung

Unter Umständen muss der Arbeitgeber aber auch gar nichts oder nur einen Teil des überzahlten Betrages rückerstatten, nämlich dann, wenn er „entreichert“ ist, § 818 III BGB. Voraussetzung für einen erfolgreichen Entreicherungseinwand des Arbeitnehmers ist allerdings, dass der Arbeitnehmer keine Kenntnis von der Überzahlung hatte und den überzahlten Betrag verbraucht hat, allerdings ohne eigene Aufwendungen erspart zu haben. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer sich eine Luxusreise gegönnt hat. Die Entreicherung muss der Arbeitnehmer grundsätzlich darlegen und beweisen, nach der Rechtsprechung des BAG jedoch dann nicht, wenn es sich um geringfügige Überzahlungen bis zu einer Größenordnung von 10 % des laufenden Gehalts handelt (Urteil vom 18.01.1995 Az. 5 AZR 817/93 ; Urteil vom 23.05. 2001 Az. 5 AZR 374/99). Dieser Grundsatz gilt allerdings nur bei kleinen bis mittleren Einkommen.

 

4. Kann sich der Arbeitnehmer auf die Verfallfristen berufen?

Grundsätzlich kann sich der Arbeitnehmer bei einem Rückforderungsanspruch auf – auch unwirksame – Verfallsfristen des Arbeits- oder Tarifvertrages berufen. Derartige Ausschlussfristen gelten für beide Arbeitsvertragsparteien. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer erkannt hat, dass er vom Arbeitgeber eine Zahlung erhält, auf die er keinen rechtlichen Anspruch hat. Dann verlangt die Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Überzahlung anzeigt und dem Arbeitnehmer ist es aus dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen (LAG Köln 11.2.2011; 4 Sa 1178/10).

 

 

 

 

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