Keine Verzugspauschale im Arbeitsverhältnis

Keine Verzugspauschale im Arbeitsverhältnis

3. Oktober 2018 Uncategorized 0

Spannend und sehr kontrovers diskutiert worden ist in der Vergangenheit die Frage, ob der Arbeitnehmer bei verspäteten Zahlungen durch den Arbeitgeber zusätzlich die Verzugspauschale i. H. v. 40,00 EUR (netto) nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB von seinem Arbeitgeber verlangen kann. Die Vorschrift sieht bei Verzug von Forderungen grundsätzlich vor, dass der Gläubiger eine derartige Verzugspauschale zusätzlich zu den Zinsen verlangen kann. Verschiedene Landesarbeitsgerichte sprachen den Arbeitnehmern die Verzugspauschale zu.

 

Dem schob das Bundesarbeitsgericht  mit Urteil vom 25.09.2018, (Az. 8 AZR 26/18) nun einen Riegel vor und wies die Klage eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Verzugspauschale ab. Begründet hat der 8. Senat des BAG die ablehnende Entscheidung mit einem Verweis auf die Spezialregelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG welcher als Spezialregelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch (der Anwaltskosten) der obsiegenden Partei in der ersten Instanz, sondern generell einen entsprechenden materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung ausschließe.  Nach Ansicht des 8. Senats des BAG stellt die Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB einen derartigen materiell-rechtlichen Kostenanspruch dar. Dieses Argument ist nicht ganz von der Hand zu weisen, da § 288 Abs. 5 S. 3 BGB regelt, dass die Verzugspauschale auf die Kosten der Rechtsverfolgung anzurechnen ist. Gerade die Kosten der Rechtsverfolgung (Anwaltskosten) werden über § 12 a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen.

 

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