Rechtsprechung zum VW-Abgasskandal

Rechtsprechung zum VW-Abgasskandal

6. Dezember 2017 Allgemein 0

In der Affäre um den Dieselskandal scheint sich die Rechtsprechung zwischenzeitlich zu Gunsten der betroffenen Käufer zu ändern. Es liegen nunmehr diverse landgerichtliche Urteile vor, mit welchen die Gerichte jeweils den vom Abgasskandal betroffenen Kunden Recht gaben:

1.

Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte jüngst, dass Käufer eines von der Dieselaffäre betroffenen Fahrzeuges wegen Betruges Schadensersatz verlangen können und zwar auch dann, wenn durch den Hersteller oder den Händler das angebotene Softwareupdate aufgespielt worden ist (LG Frankfurt am Main; 2-3 O 104/17).

Im entschiedenen Fall hatte der Kunde einen vom Abgasskandal betroffenen PKW erworben und nach Bekanntwerden des Verwendens der unzulässigen Abschalteinrichtung die angebotene Software aufspielen lassen. Gleichwohl verlangte der Kunde nach dem Aufspielen des Updates von VW Schadensersatz, welcher ihm von den Richtern im Wesentlichen auch zugesprochen worden ist. Nach den Ausführungen des Gerichts steht dem betroffenen Kunden auch nach Aufspielen des Softwareupdates ein Schadensersatzanspruch wegen Betruges nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zu, da der Kunde bei Vertragsschluss über die Rechtmäßigkeit der durch VW erteilten Bescheinigungen getäuscht worden ist. Dies begründet einen Mangel, welcher zum Schadensersatz und zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Das zu einem späteren Zeitpunkt aufgespielte Softwareupdate steht der Rückabwicklung und dem Schadensersatzverlangen des Kunden nicht entgegen, da dieses Update die Täuschungshandlung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht rückwirkend entfallen lässt. Der Kunde kann damit nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main seinen PKW-Kaufvertrag rückabwickeln und  Schadensersatz verlangen.

2.

Ähnlich befand auch das Landgericht Nürnberg Fürth über einen Fall, bei welchem dem betroffenen Kunden mit einem Fahrzeug mit dem vom Abgasskandal betroffenen Motor EA 189 ein Rückabwicklungsanspruch zugesprochen worden ist. Auch hier sah es das Gericht als erwiesen an, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war, VW hierüber Kenntnis hatte und den Kunden über die Abweichung seines Fahrzeuges von den gesetzlichen Vorgaben nicht aufgeklärt hätte. Als Folge muss VW das Fahrzeug zurücknehmen und dem Kunden den Kaufpreis erstatten.

3.

Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Gerichte zunehmend zugunsten der vom Abgasskandal betroffenen Kunden entscheiden und hierbei ein zwischenzeitlich aufgespieltes Softwareupdate häufig auch nicht das Rückabwicklungs- und Schadensersatzverlangen der Kunden rückwirkend beseitigen kann.

Betroffenen Käufern ist von daher zu raten, sich umgehend anwaltlichen Rat einzuholen, um die Chancen eines Rücktritts vom Kaufvertrag sowie eines Schadensersatzanspruches zu prüfen und gegen den Händler und VW direkt (oder auch andere Hersteller) vorzugehen. Bei Fragen zu diesem Thema helfen wir gern weiter.

 

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